Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Verkäufe und übrigen Vereinbarungen, die zwischen SVK nv, mit Gesellschaftssitz in 9100 Sint-Niklaas, Aerschotstraat 114, eingetragen in die Unternehmensdatenbank unter der Nummer 0405.056.855, und ihrem Kunden vereinbart wurden, unterliegen den folgenden allgemeinen Bedingungen.

1. Alle Preisangaben und Angebote sind unverbindlich und binden SVK daher nicht. Die Erläuterungen in Katalogen, Preislisten und Anzeigen sind nicht verbindlich und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Muster, Abmessungen, Farben und Gewichte dienen nur als Anhalt, da für die gelieferten Materialien die üblichen Toleranzen gelten.Die Preise gelten für Waren, die in die Werken von SVK in Sint-Niklaas auf Lkw verladen werden; Transport- und Verpackungskosten, sowie die MwSt. oder andere Steuern und die Änderungen, die an der Regelung der MwSt. oder anderer Steuern nach der Aufnahme der Bestellung vorgenommen werden, gehen zulasten des Kunden.

2. Arbeitnehmer, Agenten oder Vertreter von SVK sind nicht ermächtigt, SVK rechtskräftig zu binden, außer nach schriftlicher Genehmigung durch einem autorisierten Person. SVK haftet nicht für eventuelle Schäden, die infolge von Fehlern ihrer Arbeitnehmer, Agenten oder Vertreter oder anderer Dritter, auf die sie sich beruft, entstehen, auch nicht bei schweren oder vorsätzlichen Fehlern.

3. Der Kunde verzichtet vollständig auf die Anwendung eigener (Kauf-)Bedingungen und akzeptiert die ausschließliche Anwendung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen auf alle Vereinbarungen und Verkäufe.

4. Die Waren werden vor Verlassen des Lagers, in dem die Verladung erfolgt, als angenommen betrachtet. Eventuelle offensichtliche Mängel müssen sofort, spätestens nach drei Tagen SVK schriftlich mitgeteilt werden. Beschwerden wegen sichtbarer Mängel werden nur unter der Bedingung untersucht, dass die verkauften Waren nicht bereits in Gebrauch genommen wurden. Die Ingebrauchnahme der Waren durch den Kunden hat ihre unwiderrufliche Abnahme zur Folge. Derartige Beschwerden führen jedoch nicht zu einem Aufschub der Zahlungsverpflichtung des Kunden. 5. SVK haftet nicht für eventuelle verborgene Mängel bezüglich der gelieferten Produkte im Falle des Verkaufs an einen anderen Gewerbetreibenden innerhalb desselben Sektors und zwar vorbehaltlich der von SVK auf ihre Produkte gewährte Garantie.

6. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass SVK die Ausnahmen und Befreiungen, die ihr gegenüber geltend gemacht werden können, auch gegenüber dem Kunden geltend machen kann.

7. Im Rahmen ihrer Produkthaftung haftet SVK nicht, wenn Schäden verursacht werden, die nicht ausschließlich auf einen Mangel am Produkt zurückzuführen sind, sondern auch auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit des Kunden oder einer Person, für die der Kunde verantwortlich ist.

8. Außer im Fall von Betrug, vorsätzlichen oder schweren Fehlern haftet SVK nicht für immaterielle, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich (jedoch nicht beschränkt auf) Gewinnausfall, Umsatzverlust, Einkommensausfall, Produktionseinschränkungen, Verwaltungs- oder Personalkosten, eine Erhöhung der allgemeine Kosten oder Forderungen Dritter und ist nicht zu Schadenersatz in diesem Zusammenhang verpflichtet. Die vertragliche und außervertragliche Haftung von SVK beschränkt sich auf einen Betrag von € 100.000,00 für alle Schadensfälle, die während der gesamten Dauer der Vereinbarung eintreten.

9. Alle Waren werden grundsätzlich auf Risiko und Verantwortung der Käufer transportiert, ungeachtet des Transportmittels, auch wenn der Preis frachtfrei Bestimmungsort angegeben wird. Im Falle beschädigter oder fehlender Waren oder bei Verzögerung der Lieferung muss der Empfänger seine Rechte gegenüber dem Spediteur geltend machen.

10. Das Eigentum an der verkauften Ware geht erst nach vollständiger Begleichung des Preises, der Kosten, Zinsen, eventueller Schadenersatzzahlungen und eventuell anderer fälliger Leistungen von durch SVK gelieferten oder zu liefernden Waren oder Dienstleistungen durch den Kunden an den Kunden über. Der Risikotransfer an den Kunden erfolgt jedoch erst zum Zeitpunkt des Schließens der Vereinbarung. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an der verkauften Ware effektiv an den Kunden übertragen wird:
- ist es dem Kunden verboten, die gelieferten Waren zu verkaufen, als Zahlungsmittel zu verwenden, zu verpfänden, mit irgendeinem anderen Sicherheitsrecht zu belasten oder auf irgendeine Art darüber zu verfügen; ebensowenig darf er die gelieferten Waren gebrauchen oder in andere Produkte einbeziehen;
- muss der Kunde die Waren von SVK so kennzeichnen, dass deutlich ersichtlich ist, dass die gelieferten Waren Eigentum von SVK bleiben; Außerdem ermächtigt der Kunde SVK, die gelieferten Waren jederzeit zurückzunehm unabhängig davon, wo diese sich befinden. SVK behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren zurückzunehmen, unabhängig davon, wo diese sich befinden; alle Kosten für die Abholung (Demontage, Transport, …) gehen zulasten des Kunden.

11. Die von SVK übermittelten schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen bezüglich Versandkosten, Zöllen, Formalitäten usw. gelten nur als Erläuterungen, ohne SVK in irgendeiner Weise zu binden.

12. Der Käufer befreit SVK von der Verpflichtung, vorab eine Versandmitteilung zu verschicken. Die Wege und Zufahrten, die auf die Baustelle führen, müssen befahrbar sein. Das Entladen erfolgt durch den Käufer und auf seine Kosten, entweder auf der Baustelle oder an einem Platz, der vom Spediteur für zugänglich rachtet wird. Der Käufer übernimmt ab dem Eintreffen eventuell fällige Standgelder. Wenn das Entladen der Waren aufgrund von Faktoren, für die der Kunde verantwortlich ist, nicht möglich ist, muss dieser für die eventuellen Kosten oder nachteiligen Folgen für SVK eintreten, die hiermit einhergehen.

13. Lieferfristen dienen der Information und sind unverbindlich. Im Falle einer Preiserhöhung müssen die Waren, deren Bestellung vor dieser Preiserhöhung aufgenommen wurde, innerhalb einer von SVK zu bestimmenden Frist abgenommen werden.

14. Übermittelte Bestellungen müssen immer als Ganzes abgenommen werden.

15. Höhere Gewalt befreit SVK immer von jeglicher Verpflichtung, auch im Fall einer förmlichen Vereinbarung. Fälle höherer Gewalt sind u.a.: Krieg, Aufruhr, Unruhen, Quarantäne, allgemeine oder partielle Arbeitsniederlegungen, Aussperrung, Brand, Betriebsunfälle, Maschinenausfall, Fehlen von Transportmitteln, Frost, Epidemien, Behinderungen der Schifffahrt oder jede von die Willen von SVK unabhängige Ursache, die so beschaffen ist, dass sie den regelmäßigen Ablauf der Produktion verhindert.

16. Wenn sich Lieferanten auf die gleichen oben geschilderten Fälle höherer Gewalt berufen, gilt ebenfalls der vorherige Artikel.

17. Der Betrag der Rechnungen ist immer in bar und ohne Skonto in die Gesellschafssitz von SVK in Sint-Niklaas einforderbar. SVK behält sich immer das Recht die Ware nur gegen Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu versenden akzeptieren zu lassen.

18. SVK behält sich das Recht vor, die Vereinbarung mit dem Kunden jederzeit mit sofortiger Wirkung, ohne richterliche Ermächtigung, ohne vorherige Mahnung und ohne Zahlung von Schadenersatz zu kündigen, wenn der Kunde mit der (rechtzeitigen und ordnungsgemäßen) Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug bleibt oder wenn SVK begründete Zweifel daran hat, dass der Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nachkommen wird. Gegebenenfalls hat SVK Anspruch auf Schadenersatz.

19. Die Agenten, Vertreter oder andere Angestellten sind nicht berechtigt, den Betrag der Schuldforderungen oder Rechnungen einzutreiben; SVK erkennt als Entlastungsdokumente nur diejenigen an, die die Unterschrift von Ermächtigten des Vorstands tragen.

20. Im Falle der Veränderung des Zustands des Kunden, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf Tod, Unbefugtheit, Unvermögen, gerichtliche Umstrukturierung oder entsprechende ausländische Verfahren, Zahlungsunfähigkeit, Nichtzahlung von (auch nicht akzeptierten) Wechseln, Auflösung, Veräußerung oder Änderung der Gesellschaft und in jeder anderen Situation, in der sich Zweifel bezüglich der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben, behält sich SVK das Recht vor, entweder die Vereinbarung ganz oder teilweise, sofort, einseitig und ohne dass SVK eine Vergütung zahlen muss, zu kündigen oder Lieferungen und Aufträge aufzuschieben und auf jeden Fall die sofortige Bezahlung aller gelieferten oder bestellten Waren zu verlangen.

21. Auf den Betrag der Rechnungen, die nicht am vereinbarten Fälligkeitsdatum beglichen werden, werden ab diesem Datum ohne vorherige Mahnung von Rechts wegen Zinsen in Höhe von 10% pro Jahr erhoben. Allein aufgrund der Tatsache der Nichtbezahlung am Fälligkeitstag und ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist, wird der Rechnungsbetrag um einen pauschalen Schadenersatz von 15 % erhöht, bei einem Minimum von € 150, unbeschadet des Rechts von SVK, gegen Nachweis des tatsächlich erlittenen Schadens eine höhere Vergütung zu fordern.

22. Sollte(n) sich eine oder mehrere Klauseln (oder ein Teil davon) dieser allgemeinen Bedingungen als nichtig oder nicht durchsetzbar erweisen, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Klauseln oder des Teils der betreffenden Klausel, der nicht nichtig oder undurchsetzbar ist. In einer derartigen Situation verhandeln die Parteien über einen rechtsgültigen Ersatz der betreffenden Klausel; bei Nichtzustandekommen einer Einigung hat SVK das letzte Wort.

23. Alle Vereinbarungen, für die diese allgemeinen Bedingungen gelten, sowie alle anderen Vereinbarungen, die sich daraus ergeben, unterliegen ausschließlich belgischem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

24. Alle möglichen Anfechtungen und Streitigkeiten, sowie alle Zahlungsforderungen, unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit der belgischen Gerichte des Bezirks Ostflandern, es sei denn, SVK trifft diesbezüglich eine andere Entscheidung.